Satzung
Männer-Chor Köln-Vogelsang 1952 e. V.
Motto:
„In Freud und Leid zum Lied“
§1
Am 20. November 1952 wurde der „Männer – Chor Köln – Vogelsang 1952“ mit dem Sitz in Köln – Vogelsang gegründet.
Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.9.1980 wurde der „Männer – Chor Köln – Vogelsang 1952 e.V.“ ins Vereinsregister eingetragen. Der Männer – Chor ist Mitglied des deutschen Sängerbundes.
Der “ Männer – Chor Köln – Vogelsang 1952 e.V.“ (nachfolgend Chor genannt) mit Sitz in Köln – Vogelsang verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Zweck des Chores ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des
Liedgutes und des Chorgesanges. Der Chor enthält sich jeder politischen
Tätigkeit. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
§2
Der Chor ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Chores dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chores
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Im Falle der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Chores an die Kreis – Sängervereinigung Köln e. V.
Sollte die Kreis – Sängervereinigung Köln e. V. dann nicht mehr bestehen,
so fällt das Vermögen an den Sängerbund Nordrhein – Westfalen e.V.
Sollte dieser dann nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen dem
Deutschen Sängerbund e.V. zu.
Die vorgenannten Vereine haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Sollte auch der Deutsche Sängerbund e. V. dann nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen je zur Hälfte an die Stadt – Köln und den Landkreis Köln zur Verwendung für die Förderung der Kunst – und Volksbildung, vornehmlich des Chorwesens.
§6
Der Chor besteht aus:
1 . aktiven Mitgliedern
2. inaktiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
§7
1. Aktives Mitglied kann auf Antrag jede männliche Person werden, die das
16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet der Gesamtvorstand nach dreimaligem Probebesuch mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Inaktives Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat und einen entsprechenden Antrag an den Chor stellt. Über Aufnahme und Ablehnung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit des Gesamtvorstandes.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt ohne Angabe von
Gründen. Minderjährige können nur mit Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter aufgenommen werden.
§8
Ehrenmitglieder können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel – Mehrheit der erschienen Mitglieder gewählt werden; sie müssen sich hervorragende Dienste um den Chor erworben haben.
§8a
Richtlinien über die Verleihung der „Karl – Lepke – Medaille“
§ 8aAbs.1
Für besondere Verdienste um die Pflege des Chorgesangs verleiht der „Männer – Chor Köln – Vogelsang 1952 e.V.“ die“ Karl – Lepke – Medaille“, verbunden mit einer Ehrenurkunde.
§8a Abs. 2
Die finanziellen Mittel stellte der Gründer und Ehrenvorsitzende des Chores, Karl Lepke, durch eine Schenkung in Höhe von DM 5.ooo,– zur Verfügung. Dieser Betrag wird vereinsneutral und wertbeständig angelegt. Die Medaillen sind ausschließlich aus Zinserträgen zu finanzieren.
§ 8aAbs.3
Ein geschäftsführendes Gremium, bestehend aus
2 Vorstandsmitgliedern,
3 aktiven Mitgliedern,
ist für die Administration verantwortlich; es empfiehlt eine optimale
Geldanlage und berät über die Verleihung der Medaillen.
Sollte ein Gremiumsmitglied ausscheiden, wird ein Nachfolger vom
Vorstand berufen.
§8a Abs. 4
Die Medaille besteht aus Münzgold 900 mit Spiegelglanzprägung 178 in einem Durchmesser von 30 mm. Die Vorderseite trägt ein Porträt von Karl Lepke und seine faksimilierten Namenszug. Die Rückseite trägt die Inschrift „Für Verdienste um den Männer – Chor Köln – Vogelsang 1952 e.V.“ und darunter das Vereinswappen.
§8a Abs.10
Für die ordnungsgemäße Verwaltung der Schenkung ist der Kassierer verantwortlich. Er wird den Betrag weisungsgemäß anlegen und die Zinserträge sowie die Ausgaben für die Medaillen in einem Sonderkonto führen.
Schenkung 24.o4.1985 / 03.89
§9
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Ausscheiden
c) Ausschluss
Beim Tod eines aktiven Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes beteiligt sich der Chor möglichst geschlossen an der Beerdigung. Beim Tod eines inaktiven Mitgliedes entsendet der Chor eine Abordnung.
Das Ausscheiden ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich; es ist
durch schriftliche Kündigung dem Vorstand vor dem Ausscheiden
anzuzeigen.
Mit der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner
Mitgliedsrechte, bleibt dagegen bis zum Jahresende beitragspflichtig.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung und ist dem Ausgeschlossenen per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
§10
Die Vorstandsmitglieder werden in getrennter Wahl alle zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung bei einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Es können nur aktive Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die dem Chor mindestens ein Jahr angehören. In besonderen Fällen kann ein aktives Mitglied, welches noch nicht ein Jahr im Chor ist, in den Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :
1. dem 1. und 2. Vorsitzenden
2. dem 1. und 2. Schriftführer
3. dem 1. und 2. Kassierer
4. dem 1. und 2. Archivar
5. dem 1. und 2. Beisitzer
Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu – oder Wiederwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
§ 11
Der Vorstand hat die Vereinsgeschäfte satzungsgemäß zu führen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten. Der 1 . Vorsitzende hat den Vorsitz in allen Sitzungen zu führen sowie das Chorvermögen zu überwachen.
Der 2. Vorsitzende hat den 1. Vorsitzenden bei allen Gelegenheiten, denen
dieser nicht nachkommen kann, zu vertreten.
Der 1 . Schriftführer hat die Korrespondenz sowie die Aufbewahrung der
Schriftstücke zu besorgen.
Über jede Versammlung ist von ihm ein Protokoll zu führen. Er wird in seiner Arbeit vom 2.Schriftführer unterstützt.
Der 1 . Kassierer führt alle Kassengeschäfte. Er wird darin vom 2. Kassierer unterstützt. Dieser hat ihn ggf. zu vertreten.
Die Kassierer, oder in Ausnahmefällen jeder vom Vorstand beauftragte Sänger, werden nicht haftbar gemacht bei nachweisbarem Einbruch, Diebstahl, Brand oder Überfall.
Die Archivare haben sämtliche Noten-, Musikmaterial und Sachwerte zu
verwalten, in Ordnung zu halten und zu registrieren.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über gefasste Beschlüsse ist schriftlich Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen nach den Beschlüssen
des Vorstandes. Er nimmt selbstständig gegen seine Quittungen Zahlungen entgegen und leistet selbständig Zahlungen für Auslagen im Rahmen Etat-Voranschlages. In der Jahresmitgliederversammlung hat der Kassenwart über die Kassenführung Bericht zu erstatten und den Haushaltsplan für das nächste Jahr vorzulegen.
§12
Ein Ausschuss von zwei Mitgliedern wird jährlich für die Prüfung der Rechnungslegung (Kassenprüfer) auf der Mitgliederversammlung gewählt; Vorstandsmitglieder sind hierfür nicht wählbar. Der Kassenwart muss mindestens 14 Tage vor der Jahresmitgliederversammlung den Kassen- abschluss den gewählten Kassenprüfern zur Prüfung vorlegen.
§13
Die Jahresmitgliederversammlung soll alljährlich bis zum 31. März stattfinden.
Ihre Tagesordnung soll enthalten:
1 . Festlegung der Anwesenheit, Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2. Bericht des Vorstandes über das ab gelaufene Geschäftsjahr
3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, Haushaltsplan
4. Antrag auf Entlastung vom Vorstand
5. Neuwahl vom Vorstand ( alle zwei Jahre)
und Kassenprüfern ( jährlich )
6. Anträge
7. Verschiedenes
Anträge seitens der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor dem Sitzungstage beim 1. Schriftführer eingegangen sein, und zwar schriftlich.
Außerordentliche Versammlungen finden entweder auf Anordnung des
Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der
Mitglieder statt.
Die Einladungen müssen zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist – unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Die Vorstandswahl erfolgt geheim, sofern ein Zehntel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung
beantragt. Für Beschlüsse ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Bei Abstimmungen genügt eine einfache Mehrheit.
Bei Nichterreichen der Beschlussfähigkeit muss die Versammlung vertagt werden. Bei erneuter schriftlicher Einberufung ist keine 2/3 – Mehrheit erforderlich.
§ 13a
Geschäftsordnung des “ Männer- Chor Köln- Vogelsang 1952 e.V.“
§ 13a Abs. 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung enthält Verfahrensvorschriften als Ergänzung zu der Satzung und regelt die Verfahrensweise bei Versammlungen und Sitzungen. In Zweifelsfällen gehen die Bestimmungen der Satzung denen der Geschäftsordnung vor.
§ 13a Abs. 2 Versammlungsleitung
1.
Der 1. Vorsitzende hat den Vorsitz in allen Versammlungen / Sitzungen zu führen.
2.
Nach Eröffnung der Sitzung stellt der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der einberufenen Versammlung fest. Erheben sich Einsprüche gegen die Tagesordnung oder liegen Änderungsanträge vor, so entscheidet die Versammlung hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3.
Die Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch den Versammlungsleiter oder ein von Ihm zu beauftragendes Vorstandsmitglied.
4.
Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten
Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Abweichungen sind zulässig, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zustimmen.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 13a Abs. 4 Abstimmungen
1.
Die Abstimmung über einen Antrag erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Angezweifelte, offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.
2.
Geheime Abstimmung erfolgt, wenn sie von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beantragt wird.
3.
Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr
erteilt werden.
Diese Geschäftsordnung wurde am 12. März 1989 von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung angenommen.
§14
Die musikalischen und gesanglichen Studien und Aufführungen leitet der Dirigent. Der Dirigent wird vom Vorstand berufen und von den aktiven Mitgliedern bestätigt.
Der Chor hält wöchentlich eine zweistündige Probe ab. Falls erforderlich,
kann die Anzahl der Probestunden jedoch erhöht werden. Während der Proben und Aufführungen ist jeder Sänger verpflichtet, den Anordnungen des Dirigenten die größte Aufmerksamkeit zu widmen. Sollte ein aktives Mitglied ohne Entschuldigung drei aufeinanderfolgende Proben versäumen, so hat der Vorstand es zum Probenbesuch aufzufordern. Kommt es dieser Aufforderung nicht nach, kann es gemäß § 9 dieser Satzung aus dem Chor ausgeschlossen werden.
§15
Die Höhe des Chorbeitrages für aktive Mitglieder und inaktive Mitglieder wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Beiträge sind monatlich bzw. jährlich im Voraus zu entrichten. Beiträge, die bis zum schriftlichen Austritt oder Ausschluss aus dem Chor fällig waren, sind zu begleichen.
§16
Satzungsäderungen bedürfen zu ihrer Annahme eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder, mindestens aber ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
§17
Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder oder auf einstimmig beschlossenen Antrag des Vorstandes.
Der Antrag muss einen Monat vor Anberaumung der Mit
Mitgliederversammlung zu Händen des Vorsitzenden gelangen.
Die Annahme der Auflösung bedarf einer Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Aufgestellt durch Generalversammlung vom 16.April 1953
Änderungen lt. Beschluss der Generalversammlung vom 5. November
1953, 19. Januar1956 und 28. Januar 1960.
. Satzung überarbeitet und revidiert am 19. Oktober 1966, 19.0ktober
1974 und 18. März 1990.
Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom
14.September 1980 zum Zwecke der Eintragung in das
Vereinsregister.
Ergänzungen : Richtlinien über die Verleihung der „Karl-Lepke- Medaille“ vom 24.April 1985 Geschäftsordnung des „Männer -Chor Köln Vogelsang 1952 e.V.“ vom 12. März 1989